und die überhaupt nichts mit den konkret vereinbarten Vertragsleistungen zu tun haben. Zu Recht hat die Appellantin in ihrer Klageschrift darauf hingewiesen, dass der Zweck von Konventionalstrafen darin besteht, Druck auf den Schuldner auszuüben, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäss zu erfüllen14. Eine Konventionalstrafe, welche zurückliegendes (aber noch nicht bekanntes) Verhalten sanktionieren soll, verfehlt ihren Zweck, der letztlich darin besteht, zur Einhaltung von Regeln zu motivieren. Zu welchen Folgen dies führen könnte, hat die Appellantin in der Klage aufgezeigt: