Das unter Ziffer 4 oben bezüglich GAV-Verletzungen auf anderen Baustellen Ausgeführte, gilt ebenso betreffend die GAV-Verletzungen vor Vertragsschluss, da es sich auch bei den Letzteren um Verstösse gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen handelt, die in keinem Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag stehen. Nach dem Vertrauensprinzip kann ein Vertrag kaum so verstanden werden, dass durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, Handlungen eines Vertragsbeteiligten bestraft werden sollen, welche in der Vergangenheit (d.h. vor Vertragsschluss) liegen