5.3 Das unter Ziffer 4 oben bezüglich GAV-Verletzungen auf anderen Baustellen Ausgeführte, gilt ebenso betreffend die GAV-Verletzungen vor Vertragsschluss, da es sich auch bei den Letzteren um Verstösse gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen handelt, die in keinem Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag stehen.