Eine Umdeutung der vereinbarten Konventionalstrafe in ein Garantieversprechen gemäss Art. 111 OR sei nicht möglich, da es hierfür eines übereinstimmenden Parteiwillens bedürfte (Art. 18 OR). 5.2 Die Auslegung des Vertrags, wie sie die Appellatin vornimmt, führt dagegen zum Ergebnis, dass die Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch vor Abschluss des Werkvertrags der Parteien eingehalten worden sein mussten. Es würde Sinn und Zweck und damit dem Parteiwillen der Appellatin widersprechen, wenn vor und nach der Erfüllung des Bundesauftrags die Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt werden