Die Rückwirkung der Konventionalstrafe auf vorvertragliche GAV-Verletzungen sei jedoch auch dogmatisch fehlerhaft. Es sei begrifflich nicht möglich, eine Konventionalstrafe zu vereinbaren, die sich auf die Vergangenheit beziehe, denn wesentliches Begriffsmerkmal der Konventionalstrafe sei die Akzessorietät zur Hauptleistungspflicht13. Soweit sich die Konventionalstrafe auch auf vorvertragliche Sachverhalte beziehen sollte, so handelte es sich um einen anfänglich unmöglichen Vertragsinhalt, was gemäss Art. 20 OR zu Nichtigkeit führe. Eine Umdeutung der vereinbarten Konventionalstrafe in ein Garantieversprechen gemäss Art.