5.1 Die Appellantin bringt vor, was für die GAV-Verletzungen auf anderen Baustellen gelte, treffe auch für GAV-Verletzungen vor Vertragsschluss zu. Massgebend sei nicht die Auslegung von Gesetzesbestimmungen, sondern des konkreten zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Die Rückwirkung der Konventionalstrafe auf vorvertragliche GAV-Verletzungen sei jedoch auch dogmatisch fehlerhaft.