Zu Gunsten der Appellantin ist deshalb davon auszugehen, dass nur Verstösse im Rahmen des Vertragsverhältnisses unter die Konventionalstrafe fallen. Hätte die Appellantin eine andere, für sie günstigere, Vereinbarung treffen wollen, so hätte dies ausdrücklich vereinbart werden müssen. 5. GAV-Verletzungen vor Vertragsschluss