4.6 Nach dem Grundsatz „in dubio contra stipulatorem“ ist überdies im Zweifel diejenige Bedeutung einer Vertragsbestimmung vorzuziehen, die für den Verfasser der auszulegenden Bestimmung ungünstiger ist12. Vorliegend geht aus dem Vertrag – und insbesondere aus Ziffer 4 der Angebotsübersicht – nicht klar hervor, ob auch ausservertragliche Verletzungen von Arbeitsschutzbestimmungen erfasst werden sollen. Zu Gunsten der Appellantin ist deshalb davon auszugehen, dass nur Verstösse im Rahmen des Vertragsverhältnisses unter die Konventionalstrafe fallen.