Vor diesem Hintergrund musste der Appellant nicht davon ausgehen, dass die Appellatin zusätzlich eine Konventionalstrafe vereinbaren wollte, die sich flächendeckend auf sämtliche Verstösse gegen Arbeitsschutzbestimmungen bezieht. Die Kammer geht zwar mit der Appellantin einig, dass ausservertragliche Verstösse gegen Arbeitsschutzbestimmungen zu einer Wettbewerbsverzerrung führen können. Dem ist jedoch in erster Linie mit den Mitteln der Submissionsgesetzgebung zu begegnen. Andernfalls wären inländische Anbieter, welche einfacher zu kontrollieren sind, gegenüber der ausländischen Konkurrenz im Nachteil.