11 GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, N 207 ff. Konventionalstrafe nicht entgegen (vgl. dazu Motiv S. 15 = pag. 189), es erscheint jedoch nachvollziehbar, wenn der Laie die Strafe damit als abgegolten erachtet. Vor diesem Hintergrund musste der Appellant nicht davon ausgehen, dass die Appellatin zusätzlich eine Konventionalstrafe vereinbaren wollte, die sich flächendeckend auf sämtliche Verstösse gegen Arbeitsschutzbestimmungen bezieht.