11 BöB können somit Anbieter, welche die Bedingungen nicht einhalten, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden oder von einer Liste qualifizierter Anbieter gestrichen werden, welche die Eignungskriterien nicht erfüllen (BBl 1994 IV 1988). Demgegenüber soll das BöB im Rahmen des Vollzugs von Werkverträgen nicht Tür und Tor für die Sanktionierung von GAV-Verletzungen etc. bei privatrechtlichen Vertragsverhältnissen öffnen, in welche der Bund nicht involviert ist. Zu diesem Zweck sehen die Gesamtarbeitsverträge regelmässig selber Konventionalstrafen für den Fall vor, dass der Arbeitgeber Arbeitsschutzbestimmungen verletzt.