Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vor allem Art. 11 lit. d BöB, wonach die Auftraggeberin den Zuschlag widerrufen oder Anbieter vom Verfahren ausschliessen sowie aus dem Verzeichnis nach Artikel 10 streichen kann, insbesondere wenn er den Verpflichtungen aus Art. 8 nicht nachkommt. Gestützt auf Art. 11 BöB können somit Anbieter, welche die Bedingungen nicht einhalten, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden oder von einer Liste qualifizierter Anbieter gestrichen werden, welche die Eignungskriterien nicht erfüllen (BBl 1994 IV 1988).