Rechtsgeschäfte der Vertragspartner. Im Besonderen gilt dies für die Konventionalstrafe, welche ihrer Natur nach in einem engen Verhältnis zur vertraglichen Primärleistungspflicht (vgl. Ziff. 4.4 oben) steht. Der Appellatin ist zwar darin beizupflichten, dass die (direkte) Auslegung des Gesetzestextes von Art. 8 BöB zu einem anderen Schluss führt. Der Gesetzestext hat jedoch mit dem hier zu beurteilenden privatrechtlichen Vertrag wenig gemein, zumal er sich auf das vorgelagerte Submissionsverfahren bezieht und nicht auf den mit dem Anbieter geschlossenen Vertrag.