Insbesondere für grosse Unternehmen bedeutete dies, dass sie selbst für allfällige Verstösse gegen Arbeitsschutzbestimmungen in beliebigen anderen Betriebsbereichen mittels Konventionalstrafen belangt werden könnten. Davon musste der Appellant nicht ausgehen, als er den Werkvertrag abschloss, da sich Vertragsbestimmungen nach allgemeiner Lebenserfahrung – wie es eine vernünftig und redlich handelnde Partei unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würde - auf die vertragliche Leistung beziehen und nicht auf anderweitige