Massgebend ist der objektive Sinn des Erklärungsverhaltens und nicht der wirkliche (den „empirischen, „inneren“ Willen) des Erklärenden11. Würde die Appellatin in objektiv erkennbarer Weise gewollt haben, dass auch Verstösse ausserhalb des Vertragsverhältnisses unter die Konventionalstrafe fallen, so würde die Sanktion ausserordentlich weit reichen. Insbesondere für grosse Unternehmen bedeutete dies, dass sie selbst für allfällige Verstösse gegen Arbeitsschutzbestimmungen in beliebigen anderen Betriebsbereichen mittels Konventionalstrafen belangt werden könnten.