Nach dem Vertrauensprinzip ist zu fragen, wie der Vertragspartner eine Willenserklärung in guten Treuen verstanden haben durfte und musste. Massgebend ist der objektive Sinn des Erklärungsverhaltens und nicht der wirkliche (den „empirischen, „inneren“ Willen) des Erklärenden11. Würde die Appellatin in objektiv erkennbarer Weise gewollt haben, dass auch Verstösse ausserhalb des Vertragsverhältnisses unter die Konventionalstrafe fallen, so würde die Sanktion ausserordentlich weit reichen.