Die Formulierung „für Leistungen in der Schweiz“ deutet nicht darauf hin, dass sämtliche Baustellen in der Schweiz erfasst sein sollen. Die Kammer erblickt darin vielmehr den Hinweis, dass Bundesbaustellen im Ausland (Bsp. Botschaften, Anschlussstrassen etc.) nicht unter die Regelung fallen. Nach dem Vertrauensprinzip ist zu fragen, wie der Vertragspartner eine Willenserklärung in guten Treuen verstanden haben durfte und musste.