10 GALLI/LEHMANN/RECHTSEINER, a.a.O., N. 239, FN 60a: „Und selbstverständlich gilt diese Pflicht nur für den entsprechenden (öffentlichen) Auftrag und nicht auch für andere Arbeiten (private Aufträge), die der betreffende Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten an diesem Ort ausführt. Aus dem Wortlaut dieser vertraglichen Bestimmung ergibt sich in keiner Weise, dass Verstösse gegen Arbeitschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen ausserhalb des Vertragsverhältnisses unter die Konventionalstrafe fallen sollten. Die Formulierung „für Leistungen in der Schweiz“ deutet nicht darauf hin, dass sämtliche Baustellen in der Schweiz erfasst sein sollen.