4.5 In der Angebotsübersicht (KB 4) – auf welche allerdings im Vertrag nicht ausdrücklich verwiesen wird - werden unter dem Titel „Allgemeines“, Ziff. 4, die Grundsätze bezüglich Arbeitnehmerschutz, welche dem Vertrag zugrunde liegen sollen, wie folgt definiert: „Der Anbieter verpflichtet sich für Leistungen in der Schweiz, die am Ort der Leistung geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzuhalten. […] Bei Missachtung vorstehender Verpflichtungen hat der Anbieter der Auftraggeberin eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 5'000.-- pro Verstoss zu entrichten.“