Dem Schutz der bei öffentlichen Aufträgen zweifellos involvierten öffentlichen Interessen kann das Privatrecht keine Hand bieten. Diesen öffentlichen Interessen muss durch die vergaberechtliche Regelung in der Vergabephase Rechnung getragen werden9. Bereits dies spricht dafür, dass die Konventionalstrafe nur in Bezug auf Arbeitnehmer geschuldet sein kann, welche in Erfüllung des vorliegenden Vertrages Leistungen erbracht haben. Diese Auffassung deckt sich mit derjenigen im mehrfach zitierten „Standardwerk“ zum öffentlichen Beschaffungswesen von GALLI/LEHMANN/ RECHSTEINER10.