Bei der Konventionalstrafe handelt es sich um ein privatrechtliches Institut, zu deren Auslegung öffentliche Interessen grundsätzlich keine Rolle spielen. Der privatrechtliche Werkvertrag grenzt sich insofern vom vorausgegangenen Submissionsverfahren – welches auf die generelle Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen ausgerichtet ist, ansonsten ein Anbieter den Zuschlag nicht erhält - ab, als ihm nicht dieselbe Breitenwirkung zukommen kann. Dem Schutz der bei öffentlichen Aufträgen zweifellos involvierten öffentlichen Interessen kann das Privatrecht keine Hand bieten.