Dieses akzessorische Moment ist begriffstypisch für die Konventionalstrafe.8 Wenn die Appellantin auf anderen Baustellen Arbeiten ausführte, die in keinem Zusammenhang standen mit dem mit der Appellatin geschlossenen Werkvertrag, dann erfüllte sie gerade nicht eine Primärverpflichtung, mit der die vereinbarte Konventionalstrafe in Zusammenhang steht. Bei der Konventionalstrafe handelt es sich um ein privatrechtliches Institut, zu deren Auslegung öffentliche Interessen grundsätzlich keine Rolle spielen.