daneben bezweckt sie aber auch einen wirtschaftlichen Ausgleich für Nachteile der Nicht- oder Schlechterfüllung der Primärverpflichtung6. Die Geltendmachung der Konventionalstrafe setzt die Erfüllung der Bedingung, d.h. die durch die vertragliche Abrede konkretisierte Nichterfüllung oder nicht richtige Erfüllung der gesicherten Hauptverpflichtung voraus7. Die Konventionalstrafe tritt zu der Hauptleistung hinzu in dem Sinne, dass sie von dieser grundsätzlich abhängig ist. Dieses akzessorische Moment ist begriffstypisch für die Konventionalstrafe.8