5 BEYELER, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Diss. 2004, AISUF 233, N. 418 ff S. 328 ff und dort cit. Autoren für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung einer bestimmten Schuld verspricht. Sie dient der Sicherstellung der (richtigen) Erfüllung der Hauptschuld; daneben bezweckt sie aber auch einen wirtschaftlichen Ausgleich für Nachteile der Nicht- oder Schlechterfüllung der Primärverpflichtung6.