4.4 In Bezug auf eine vereinbarte Konventionalstrafe bedeutet dies, dass eine solche für den Fall der nicht gehörigen Erfüllung einer bestimmten Schuld – im vorliegenden Fall konkret umschriebene Dachdeckerleistungen – stipuliert wurde. Konventionalstrafe ist die Leistung, die der Schuldner durch Rechtsgeschäft unter Lebenden dem Gläubiger 4 vgl. BGE 2D_64/2008 Erw. 2.1 vom 05.11.2008; GALLI/MOSER/LANG/CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. Auflage, Zürich 2007 , N 701; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 287 f.