Der Beschaffungsvertrag wird folglich durch die privatrechtlichen Regeln des OR und seiner Nebengesetze beherrscht. Beim zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag handelt es sich demnach – trotz dem vom öffentlichen Recht beherrschten vorgelagerten Submissionsverfahren – unbestrittenermassen um einen privatrechtlichen Vertrag, welcher die Privatautonomie der Parteien nicht verdrängt5. Fest steht, dass aus dem Werkvertrag kein eindeutiger übereinstimmender Parteiwille betreffend den Geltungsbereich der Konventionalstrafe hervorgeht. Es bedarf diesbezüglich deshalb der Auslegung des Vertrags.