Es sei im Weiteren unerheblich, wenn die Appellantin bereits eine Konventionalstrafe an die Paritätische Landeskommission bezahlt habe, da diese nicht auf derselben Rechtsgrundlage beruhe. Die Konventionalstrafe, welche an die Paritätische Landeskommission bezahlt worden sei, stütze sich auf den Gesamtarbeitsvertrag; jene, welcher gegenüber der Appellatin geschuldet sei, auf den Werkvertrag.