Es gelte das Prinzip der „kommunizierenden Röhren“. Würden die Aufträge der öffentlichen Hand durch billige Arbeitskräfte auf anderen Baustellen quersubventioniert, widerspräche dies dem Prinzip der gleich langen Spiesse. Sich an den GAV zu halten bedeute demnach, dass die Arbeitnehmerschutzbestimmungen immer und überall einzuhalten seien. Es sei im Weiteren unerheblich, wenn die Appellantin bereits eine Konventionalstrafe an die Paritätische Landeskommission bezahlt habe, da diese nicht auf derselben Rechtsgrundlage beruhe.