2 BUCHER, OR AT 1988, S. 185 3 GALLI/LEHMANN/RECHSTEINER, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, N 239, FN 60a gleich lange Spiesse für alle Bewerber zu schaffen. (BBl 1994 IV 1186). Vor diesem Hintergrund könne es nicht angehen, dass die GAV-konformen Löhne nur für Arbeitnehmer auf der Bundesbaustelle bezahlt würden und auf anderen Baustellen nicht. Anders als von der Appellantin geltend gemacht, würden die Unternehmer sehr wohl eine Mischrechnung machen, da ein Unternehmen als Ganzes rentieren müsse. Es gelte das Prinzip der „kommunizierenden Röhren“.