Die Appellantin habe wissen müssen, dass sich der Bund an Art. 8 BöB zu halten habe und die Arbeitnehmer GAV-konform zu beschäftigen seien. Der Wille des Auftraggebers sei transparent gewesen, gerade wegen der Bestimmungen im BöB. Es sei nicht unüblich, dass arbeitsrechtliche Aspekte auch ausserhalb des Arbeitsrechtes Eingang fänden. Der Werkvertrag, welcher auf Grundlage des BöB abgeschlossen worden sei, habe nicht anders verstanden werden können, als dass die Regeln des Arbeitnehmerschutzes immer anzuwenden seien, nicht bloss beim konkreten Auftrag, denn Ziel der Appellantin bei der Vergabe von Aufträgen sei es,