4.2 Dem hält die Appellatin entgegen, der Werkvertrag könne nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr müsse Art. 8 BöB zur Auslegung des Vertrags herangezogen werden. Das BöB habe eine Reflexwirkung auf den Vertrag, unabhängig davon, wer Adressat des BöB sei. Bei der Vertragsauslegung sei das Vertrauensprinzip massgebend. Die Appellantin habe wissen müssen, dass sich der Bund an Art. 8 BöB zu halten habe und die Arbeitnehmer GAV-konform zu beschäftigen seien.