Der GAV selbst sehe eine Konventionalstrafe für den Fall von Vertragsverletzungen vor, welche bezahlt worden sei (30 % von CHF 6'726.20, Nachzahlungen an Arbeitnehmer gemäss Lohnbuchkontrolle). Es gehe nun nicht an, wenn der Bund für dieselben Verstösse – ausserhalb des Bundesauftrags – nochmals eine Konventionalstrafe einfordern könne. Ein solches Vorgehen würde im Übrigen zu Wettbewerbsverzerrungen führen, was dem Sinn und Zweck des Submissionsrechts widerspreche.