Entsprechend werde auch im Standardwerk zum öffentlichen Beschaffungswesen von den Autoren GALLI/LEHMANN/RECHSTEINER die Auffassung vertreten, dass die Pflichten betreffend Arbeitnehmerschutz „selbstverständlich“ nur für den entsprechenden öffentlichrechtlichen Auftrag gelten würden3. Diese Lehrmeinung sei begründet, da die Submissionsgesetzgebung nicht den umfassenden Arbeitnehmerschutz anstrebe. Vielmehr verfolge das Vergaberecht das Ziel, für sämtliche Anbieter gleich lange Spiesse zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.