Doch selbst wenn man den Gesetzestext von Art. 8 BöB auslegen wolle und nach dem Sinn und Zweck der entsprechenden Bestimmung frage, komme man zum Schluss, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung nicht Arbeitnehmer schützen wollte, die nicht auf einer öffentlichen Baustelle arbeiten. Entsprechend werde auch im Standardwerk zum öffentlichen Beschaffungswesen von den Autoren GALLI/LEHMANN/RECHSTEINER die Auffassung vertreten, dass die Pflichten betreffend Arbeitnehmerschutz „selbstverständlich“ nur für den entsprechenden öffentlichrechtlichen Auftrag gelten würden3.