Wollte die Appellatin eine Konventionalstrafe für GAV-Verletzungen auf allen Baustellen vereinbaren, müsste sie dies nach Auffassung der Appellantin im Vertrag deutlich zum Ausdruck bringen. Doch selbst wenn man den Gesetzestext von Art. 8 BöB auslegen wolle und nach dem Sinn und Zweck der entsprechenden Bestimmung frage, komme man zum Schluss, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung nicht Arbeitnehmer schützen wollte, die nicht auf einer öffentlichen Baustelle arbeiten.