Zum selben Ergebnis komme man, wenn man den Grundsatz „in dubio contra stipulatorem“ (Unklarheitsregel) anwende, wonach die für den Verfasser ungünstigere Regelung anzuwenden sei.2 Wollte die Appellatin eine Konventionalstrafe für GAV-Verletzungen auf allen Baustellen vereinbaren, müsste sie dies nach Auffassung der Appellantin im Vertrag deutlich zum Ausdruck bringen.