Da aus dem Vertrag nicht klar hervorgehe, dass auch GAV-Verstösse auf anderen Baustellen erfasst werden sollten, sei nach dem Grundsatz „in dubio pro mitius“ im Zweifelsfall die weniger weit gehende Regelung anzuwenden, d.h. diejenige, welche für den Verpflichteten die geringere Belastung darstelle. Zum selben Ergebnis komme man, wenn man den Grundsatz „in dubio contra stipulatorem“ (Unklarheitsregel) anwende, wonach die für den Verfasser ungünstigere Regelung anzuwenden sei.2