Wesentlich sei vielmehr der Parteiwille. Vorliegend sei jedoch gerade nicht erwiesen, dass die Parteien auch GAV-Verletzungen auf anderen Baustellen mittels Konventionalstrafe ahnden wollten. Da aus dem Vertrag nicht klar hervorgehe, dass auch GAV-Verstösse auf anderen Baustellen erfasst werden sollten, sei nach dem Grundsatz „in dubio pro mitius“ im Zweifelsfall die weniger weit gehende Regelung anzuwenden, d.h. diejenige, welche für den Verpflichteten die geringere Belastung darstelle.