4.1 Die Appellantin bringt vor, die Vorinstanz sei von Art. 8 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) ausgegangen und habe dieses ausgelegt. Dies sei methodisch falsch, da es vorliegend um die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages gehe. Es dürfe nicht der Bund in der Rolle als Gesetzgeber mit jener als Auftraggeber verwechselt werden. Normadressat von Art. 8 BöB sei nicht der Auftragnehmer. Die Vertragsauslegung kenne die teleologische Methode nicht. Wesentlich sei vielmehr der Parteiwille.