Auf eine Branchenusanz ist dann abzustellen, wenn beide Parteien einem entsprechenden Verkehrskreis angehören würden (BGE 116 II S. 434 f und dortige Hinweise). Oder mit den Worten eines neueren BGE 4A_453/2009: Kann ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille nicht ermittelt werden, sind vertragliche Vereinbarungen nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f., mit weiteren Hinweisen).