1 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht AT, 7. Auflage, N 1200 ff Bei der Auslegung von Verträgen ist immer auch das systematische Element zu berücksichtigen d.h. der einzelne Ausdruck ist im Zusammenhang, indem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen (op. cit. N. 1206 ff und dort cit. BGE). Verträge sind ferner nach Treu und Glauben auszulegen. Entscheidend ist also, was die Parteien unter einer Bezeichnung verstehen durften und mussten. Auf eine Branchenusanz ist dann abzustellen, wenn beide Parteien einem entsprechenden Verkehrskreis angehören würden (BGE 116 II S. 434 f und dortige Hinweise).