Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, die Parteien hätten die Worte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsschlusses verwendet. Wird ein Wort verwendet, dem ein juristischtechnischer Sinn zukommt, so ist zu vermuten, dass die Parteien dieses Wort entsprechend seinem juristischen Sinn verstanden haben, sofern jedenfalls der juristische Sinn eindeutig und allgemein ist.