Lässt sich dieser nicht mehr mit Sicherheit feststellen, so ist durch objektivierte (normative) Auslegung der Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat der Richter als Vertragswille anzusehen, was vernünftige und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden1. Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut. Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, die Parteien hätten die Worte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsschlusses verwendet.