2 Der Auftraggeberin steht das Recht zu, die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung von Frau und Mann zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Auf Verlangen hat der Anbieter oder die Anbieterin deren Einhaltung nachzuweisen. 1.2 Art. 6 VöB konkretisiert unter dem Titel Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen: 1 Die Auftraggeberin legt im Vertrag fest, dass Anbieter oder Anbieterinnen: a. die Verfahrensgrundsätze nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes einhalten müssen;