Für den Fall, dass die massgebenden Arbeitschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden, sah der Werkvertrag eine Konventionalstrafe von CHF 5'000.00 pro Verstoss vor. Im Rahmen von Kontrollen wurde Lohndumping bei der A AG festgestellt, wobei die Verstösse u.a. auch Arbeitnehmer auf anderen Baustellen betrafen und solche, die über ein Temporärbüro beigezogen wurden. Teilweise wurden die Verstösse überdies vor Vertragsabschluss begangen. Umstritten war, ob die vereinbarte Konventionalstrafe in allen Fällen geschuldet ist. Auszug aus den Erwägungen: I. (…) II. (…) III. 1. Rechtliche Grundlagen