Nach dem Grundsatz „in dubio contra stipulatorem“ ist im Zweifel diejenige Bedeutung einer Vertragsbestimmung vorzuziehen, die für den Verfasser der auszulegenden Bestimmung ungünstiger ist. Vorliegend ist die Kammer zum Schluss gelangt, dass der Appellant nicht davon ausgehen musste, dass die Appellatin eine Konventionalstrafe vereinbaren wollte, die sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht über das Vertragsverhältnis hinaus geht. Die flächendeckende Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen (über das jeweilige Vertragsverhältnis hinaus) ist mit den Mitteln des Vergaberechts durchzusetzen.