Aus dem Werkvertrag geht kein eindeutiger übereinstimmender Parteiwille betreffend den Geltungsbereich der Konventionalstrafe hervor, so dass nach dem Vertrauensprinzip zu fragen ist, wie der Vertragspartner eine Willenserklärung in guten Treuen verstanden haben durfte und musste. Nach dem Grundsatz „in dubio contra stipulatorem“ ist im Zweifel diejenige Bedeutung einer Vertragsbestimmung vorzuziehen, die für den Verfasser der auszulegenden Bestimmung ungünstiger ist.