Regeste: 1) Art. 18 OR; Durchsetzung von Arbeitsschutzbestimmungen bei öffentlichen Aufträgen im Rahmen eines privatrechtlichen Werkvertrags 2) Auslegung einer Vertragsklausel betreffend Konventionalstrafe. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) wird vom Grundsatz beherrscht, dass Aufträge nur an Anbieter vergeben werden sollen, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer gewährleisten. Im Sinne der Zweistufentheorie ist jedoch zwischen dem Zuschlag des Auftrags und dem Abschluss des Vertrags zu unterscheiden.