Das Rückgriffsrecht des Bürgen entsteht nur, wenn die Hauptschuld fällig ist5. Vorliegend entstand die Regressforderung daher nicht in vollem Umfang. Leistet der primäre Bürge Zahlungen, zu denen er nach dem Gesetz (noch) nicht verpflichtet ist, subrogiert er nur im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung. Der Rückbürge muss nicht damit rechnen, für eine Regressforderung in Anspruch genommen zu werden, welche über die Leistungspflicht des primären Bürgen hinausgeht. Die Vorinstanz hat damit zu Recht nicht für die gesamte Forderung die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Insoweit ist der angefochtene Entscheid damit zu bestätigen. (…).