3 RFJ 1976, S. 45 ff. Art. 501 Abs. 1 OR ist zwingend4 und wäre damit im vorliegenden Fall zu Gunsten der Appellantin anwendbar gewesen. Die Appellantin hätte sich damit auf die vertragliche Fälligkeit berufen können. Der Rückbürge verbürgt die Regressforderung des primären Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner (Art. 498 und 507 OR). Diese Regressforderung, die kraft Gesetzes entsteht (Subrogation) kann nicht weiter gehen, als die Zahlungspflicht des primären Bürgen. Das Rückgriffsrecht des Bürgen entsteht nur, wenn die Hauptschuld fällig ist5. Vorliegend entstand die Regressforderung daher nicht in vollem Umfang.